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   FG Hessen, 09.06.2008 - 13 K 145/08   

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https://dejure.org/2008,52804
FG Hessen, 09.06.2008 - 13 K 145/08 (https://dejure.org/2008,52804)
FG Hessen, Entscheidung vom 09.06.2008 - 13 K 145/08 (https://dejure.org/2008,52804)
FG Hessen, Entscheidung vom 09. Juni 2008 - 13 K 145/08 (https://dejure.org/2008,52804)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • hessen.de

    Zu den steuerlichen Konsequenzen bei der Veräußerung einer Arztpraxis

  • hessen.de

    Zu den steuerlichen Konsequenzen bei der Veräußerung einer Arztpraxis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
    Tarifbegünstigung bei der Veräußerung einer Arztpraxis unter Beibehaltung einer Gutachtertätigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Tarifbegünstigung bei der Veräußerung einer Arztpraxis unter Beibehaltung einer Gutachtertätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.11.2004 - IV R 17/03

    Veräußerung der allgemeinmedizinischen Praxis durch einen Allgemeinmediziner, der

    Auszug aus FG Hessen, 09.06.2008 - 13 K 145/08
    Es liegt auch keine Veräußerung eines Teilbetriebs vor, was grundsätzlich auch bei der Veräußerung von Arztpraxen möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 04.11.2004, IV R 17/03, BStBl. 2005, 208; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 30.03.2006, 1 K 401/02, juris; Finanzgericht München, Urteil vom 19.02.2003, 9 K 1015/01, juris).

    Dabei kann im Hinblick auf die Eigenart der selbstständigen Arbeit, insbesondere das Abstellen auf die persönliche Betätigung bei Teilen einer freiberuflichen Praxis, die erforderliche Selbstständigkeit nur dann angenommen werden, wenn sich die freiberufliche Arbeit entweder auf wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten mit zugehörigen unterschiedlichen Kunden-(Patienten-) kreisen erstreckt (1. Fallgruppe) oder bei gleichartiger Tätigkeit in voneinander getrennten örtlich abgegrenzten Bereichen ausgeübt wird (2. Fallgruppe) (BFH-Urteil vom 04.11.2004, IV R 17/03, a.a.O.).

  • BFH, 06.08.2001 - XI B 5/00

    Keine Neupatienten mehr nach Praxisverkauf

    Auszug aus FG Hessen, 09.06.2008 - 13 K 145/08
    Die nicht aufgegebene Tätigkeit ist auch nicht unwesentlich im Sinne der Rechtsprechung des BFH, wonach die nicht übertragenen Betriebsgrundlagen weniger als 10% der durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus den letzten drei Veranlagungszeiträumen vor der Betriebsveräußerung ausmachen müssen (BFH-Beschluss vom 06.08.2001, XI B 5/00, BFH/NV 2001, 1561).
  • BFH, 01.07.2004 - IV R 32/02

    Teilpraxisaufgabe

    Auszug aus FG Hessen, 09.06.2008 - 13 K 145/08
    Übt ein Freiberufler zwei wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten aus, setzt die Annahme zweier Teilpraxen gleichwohl das Vorliegen einer gewissen organisatorischen Verselbständigung der verschiedenen Praxisteile voraus (BFH-Urteil vom 01.07.2004, IV R. 32/02, BFH/NV 2005, 31 ).
  • FG Saarland, 30.03.2006 - 1 K 401/02

    Zur Steuerbegünstigung des Gewinnes aus der Veräußerung einer Allgemeinarztpraxis

    Auszug aus FG Hessen, 09.06.2008 - 13 K 145/08
    Es liegt auch keine Veräußerung eines Teilbetriebs vor, was grundsätzlich auch bei der Veräußerung von Arztpraxen möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 04.11.2004, IV R 17/03, BStBl. 2005, 208; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 30.03.2006, 1 K 401/02, juris; Finanzgericht München, Urteil vom 19.02.2003, 9 K 1015/01, juris).
  • FG München, 19.02.2003 - 9 K 1015/01

    Keine tarifbegünstigte Teilpraxisveräußerung bei Veräußerung der

    Auszug aus FG Hessen, 09.06.2008 - 13 K 145/08
    Es liegt auch keine Veräußerung eines Teilbetriebs vor, was grundsätzlich auch bei der Veräußerung von Arztpraxen möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 04.11.2004, IV R 17/03, BStBl. 2005, 208; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 30.03.2006, 1 K 401/02, juris; Finanzgericht München, Urteil vom 19.02.2003, 9 K 1015/01, juris).
  • FG München, 29.11.2017 - 1 K 311/16

    Hinreichende organisatorische Selbständigkeit bei verschiedenen ärztlichen

    bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erfolgte mit Abschluss und Durchführung des Veräußerungsvertrages 2008 entgegen dem Klagevorbringen auch keine Teilbetriebsveräußerung der Klägerin, was grundsätzlich auch bei der Veräußerung von Arztpraxen möglich ist (vgl. etwa BFH-Urteil vom 4. November 2004 IV R 17/03, BFHE 208, 173, BStBl 2005, 208, zur Veräußerung der allgemeinmedizinischen Praxis durch einen Allgemeinmediziner, der zugleich Betriebsarzt ist; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 9. Juni 2008 13 K 145/08, juris).
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